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BPatG, 16.11.1967 - 5 W (pat) 44/66 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- BGH, 19.07.1967 - Ia ZB 22/66
Festsetzung erhöhter Gebühren eines Patentanwalts - Löschung eines …
Durch Beschluß vom 3. November 1965 - 5 W (pat) 44/66 - hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung vom 25. März 1966 dahin geändert, daß die der Antragsgegnerin von den Antragstellerinnen als Gesamtschuldnern zu erstattenden Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs des Löschungsverfahrens auf 3.561,91 DM festgesetzt werden; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Antragstellerinnen zu 1/3, der Antragsgegnerin zu 2/3 auferlegt worden.Der 5. Senat wird sich allerdings, wie bereits oben bei II 2 b) ff) angedeutet, noch darüber schlüssig werden müssen, in welcher Besetzung er zu entscheiden hat, wenn er nunmehr so entscheidet, als ob er über eine Erinnerung nach § 104 ZPO zu entscheiden hätte., Davon wird es auch abhängen, ob er über die - zufolge der Aufhebung der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses wieder ungeregelten - Kosten des Kostenbeschwerdeverfahrens 5 W (pat) 44/66 und über die Kosten des nunmehrigen Erinnerungsverfahrens in ein und derselben Besetzung, also auch in ein und demselben Beschluß, entscheiden kann oder in unterschiedlicher Besetzung und daher auch in gesonderten Beschlüssen entscheiden muß.